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   VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15   

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https://dejure.org/2016,44187
VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15 (https://dejure.org/2016,44187)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.10.2016 - 18-VII-15 (https://dejure.org/2016,44187)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 18-VII-15 (https://dejure.org/2016,44187)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erweiterung der Handlungspflicht des bayrischen Landesgesetzgebers auf Windenergieanlagen als Nebenanlagen privilegierter Vorhaben; Unterlassen des Gesetzgebers als zulässiger Gegenstand einer Popularklage

  • rewis.io

    Erfolglose Popularklage wegen gesetzgeberischen Unterlassens (Erweiterung der sog. 10 H-Regelung)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Erweiterung der 10 H-Regelung auf Windenergieanlagen als privilegierte Nebenanlangen

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 403
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15
    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 9. Mai 2016 Vf. 14-VII-14 u. a. festgestellt, dass die Bestimmungen des Art. 82 Abs. 1 bis 4 sowie die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO verfassungsgemäß sind.

    Jedenfalls aber sei die Popularklage inzwischen unzulässig geworden, weil der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 9. Mai 2016 Vf. 14-VII-14 u. a. die Verfassungsmäßigkeit von Art. 82 Abs. 1 bis 4 und Art. 83 Abs. 1 BayBO bestätigt habe und die Voraussetzungen für die Wiederholung einer Popularklage nicht vorlägen.

  • BVerwG, 04.11.2008 - 4 B 44.08

    "Mitgezogene" Privilegierung einer Windenergieanlage für einen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15
    Diese eigenständige Privilegierung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend; Windenergieanlagen können auch als untergeordnete Anlagen von den Privilegierungen des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB "mitgezogen" werden und etwa als untergeordnete Anlagen landwirtschaftlicher Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sein (BVerwG vom 4.11.2008 ZfBR 2009, 149 f.).

    Er wendet sich allein dagegen, dass der Gesetzgeber ihren Anwendungsbereich auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beschränkt und nicht auf solche Windenergieanlagen ausgedehnt hat, die als untergeordnete Anlagen von den Privilegierungen des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB "mitgezogen" werden (vgl. BVerwG vom 4.11.2008 ZfBR 2009, 149 f.) oder als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind.

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15
    Insoweit bleibt es bei der Sperrwirkung des Bundesgesetzes, die sich selbst durch Zweifel an der Wirksamkeit des § 249 Abs. 3 BauGB nicht infrage stellen ließe (vgl. BVerfG vom 27.10.1998 BVerfGE 98, 265/318 ff.).
  • VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09

    Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15
    Denn aus der Landesverfassung lässt sich in einem solchen Fall von vornherein keine Handlungsverpflichtung des Landesgesetzgebers ableiten (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 VerfGH 43, 95/98; vom 9.8.2010 VerfGHE 63, 133/137).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15
    Auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) kann eine Popularklage für sich allein nicht gestützt werden, weil es keine Grundrechte gewährt (vgl. VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/65; BayVBl 2016, 625 Rn. 101).
  • VGH Bayern, 21.06.2016 - 22 ZB 16.24

    Drittschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15
    Es wird nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die Schutzbereiche dieser Grundrechte überhaupt berührt sein sollen und aus welchen Gründen sie den Gesetzgeber gerade zu der angestrebten Bestimmung verpflichten könnten, obwohl das geltende Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht ein ausdifferenziertes System an nachbarschützenden Vorschriften bereithält (aus der aktuellen fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Windenergieanlagen etwa BayVGH vom 20.4.2016 -22 ZB 16.9 - juris; vom 21.6.2016 - 22 ZB 16.24 - juris).
  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 22 ZB 16.9

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15
    Es wird nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, inwiefern die Schutzbereiche dieser Grundrechte überhaupt berührt sein sollen und aus welchen Gründen sie den Gesetzgeber gerade zu der angestrebten Bestimmung verpflichten könnten, obwohl das geltende Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht ein ausdifferenziertes System an nachbarschützenden Vorschriften bereithält (aus der aktuellen fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Windenergieanlagen etwa BayVGH vom 20.4.2016 -22 ZB 16.9 - juris; vom 21.6.2016 - 22 ZB 16.24 - juris).
  • VerfGH Bayern, 05.07.1990 - 10-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15
    Denn aus der Landesverfassung lässt sich in einem solchen Fall von vornherein keine Handlungsverpflichtung des Landesgesetzgebers ableiten (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 VerfGH 43, 95/98; vom 9.8.2010 VerfGHE 63, 133/137).
  • VerfGH Bayern, 25.06.2019 - 4-VII-17

    Voraussetzungen einer Popularklage gegen ein Unterlassen der Landeshauptstadt

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber habe im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder einer anderen Grundrechtsnorm verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f. m. w. N.; vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 115; vom 13.10.2016 BayVBl 2017, 228 Rn. 20; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 98 Satz 4 Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 05.12.2019 - 9-VII-19

    Bebauungspläne Neubau Münchener Hauptbahnhof

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber habe im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder einer anderen Grundrechtsnorm verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f. m. w. N.; vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 115; vom 13.10.2016 BayVBl 2017, 228 Rn. 20; vom 25.6.2019 - Vf. 4-VII-17 - juris Rn. 23; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 98 Satz 4 Rn. 14).
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